24.03.2020
Die Versicherten von Mitgliedsbetrieben der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften sollten bis 30. 05. 2020 an keiner Aus- oder Fortbildung zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin teilnehmen. Das empfehlen die Unfallversicherungsträger dringend, um sich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Damit folgen sie den derzeitigen Vorgaben der politischen Entscheidungsgremien.
Sind bereits Teilnehmende zu Ersthelferkursen in den nächsten Wochen bis Ende Mai angemeldet und diese Kurse nicht bereits durch die ausbildende ermächtigte Stelle abgesagt worden, sollten sich die Mitgliedsbetriebe umgehend mit der ermächtigten Stelle wegen einer Verschiebung der Aus- oder Fortbildung in Verbindung zu setzen.
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben Unternehmensleitungen dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Betrieben in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte diese Frist aufgrund der Kurs-Absagen nun überschritten werden, zeigen sich Unfallkassen und Berufsgenossenschaften kulant. Nach Wiederaufnahme des Regelbetriebs sollten die Kurse nachgeholt werden. Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen.
Welche Regelungen die Unfallversicherungsträger im Einzelnen getroffen haben, können Sie hier nachlesen:
Informationen einzelner Berufsgenossenschaften für die Beschäftigten ihrer Branchen
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
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